Ton
Klarer Sound für Reden, Band oder DJ.
- PA-Anlagen
- Mischpulte
- Mikrofone, Funk und Kabel
- Bühnenmonitore
Ich vermiete Ton-, Licht- und Bühnentechnik und stehe auf Wunsch selbst am Pult.
Klarer Sound für Reden, Band oder DJ.
Stimmung im Raum und Licht auf der Bühne.
Das Fundament, auf dem alles läuft.
Du entscheidest, wie viel ich übernehme.
Du bekommst das Material, das zu deiner Veranstaltung passt, und eine kurze Einweisung dazu. Wenn etwas hakt, bin ich erreichbar.
Ich komme mit und bediene Ton und Licht, solange deine Veranstaltung läuft. Du kümmerst dich um deine Gäste.
Übrigens: Wenn bei einer Produktion noch eine Hand in der Crew fehlt, helfe ich auch als Stagehand aus.
Gute Technik merkt man nicht. Man merkt nur, wenn sie fehlt.
Ich bin Tjark Schmidt. Ich vermiete meine Ton-, Licht- und Bühnentechnik und bin selbstständig als Techniker unterwegs.
Erfahrung sammeln durfte ich bei vielen Gottesdiensten, Konzerten und Gemeindeveranstaltungen in der Kirche, aber auch bei Stadtfesten und anderen Veranstaltungen, drinnen wie draußen.
Bei mir hast du einen Ansprechpartner, der zuhört, mitdenkt und anpackt.
Unterwegs in deiner Region, weitere Strecken auf Anfrage.
Tjark Schmidt
Grundgasse 5a
58840 Plettenberg
E-Mail: info@tjark-schmidt.de
Kleinunternehmer gemäß § 19 Abs. 1 UStG, daher wird keine Umsatzsteuer ausgewiesen.
Tjark Schmidt, Anschrift wie oben
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Stand: September 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) gelten für alle Verträge, Lieferungen und Leistungen von Tjark Schmidt (nachfolgend „Auftragnehmer“) gegenüber seinen Auftraggebern. Sie gelten auch für künftige Geschäftsbeziehungen, ohne dass es einer erneuten ausdrücklichen Einbeziehung bedarf. Abweichende Vereinbarungen bedürfen der Textform.
(2) Verbraucher im Sinne dieser AGB ist jede natürliche Person, die den Vertrag zu einem Zweck abschließt, der überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann (§ 13 BGB). Unternehmer ist jede natürliche oder juristische Person oder rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss des Vertrags in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt (§ 14 BGB). Enthalten diese AGB unterschiedliche Regelungen für Verbraucher und Unternehmer, ist dies in der jeweiligen Bestimmung ausdrücklich vermerkt; im Übrigen gelten die Regelungen für beide Gruppen gleichermaßen.
(3) Der Auftraggeber wird darauf hingewiesen, dass Beschallungsanlagen gesundheitsschädliche Lautstärken erzeugen können. Die Verantwortung für die Einhaltung gesetzlicher Lärmschutzvorgaben, insbesondere nach DIN 15905-5, liegt beim Veranstalter.
(1) Alle Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Der Auftragnehmer ist Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG und weist daher keine Umsatzsteuer aus; die genannten Preise sind Endpreise. Sollte die Kleinunternehmerregelung nicht mehr anwendbar sein, gilt dies erst für nach Wegfall der Regelung geschlossene Verträge; bereits geschlossene Verträge bleiben hiervon unberührt.
(2) Ein Vertrag kommt durch schriftliche oder in Textform erklärte Bestätigung des Auftragnehmers oder durch Übergabe der Mietgegenstände zustande. Telefonische und mündliche Bestellungen sind ebenfalls verbindlich, sofern sie im Nachgang in Textform bestätigt werden.
Die Mietzeit beginnt mit der Übergabe der Mietgegenstände an den Auftraggeber und endet mit der vollständigen und ordnungsgemäßen Rückgabe. Vereinbarte Transportzeiten gelten als Bestandteil der Mietdauer. Erfolgt die Rückgabe zum vereinbarten Zeitpunkt, werden Rückgabetage nicht gesondert berechnet. Für verspätete Rückgaben gilt § 14.
Es gelten die zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses zwischen den Parteien vereinbarten bzw. die zu diesem Zeitpunkt gültigen Preise des Auftragnehmers. Abweichende Preisvereinbarungen bedürfen der Textform. Da der Auftragnehmer Kleinunternehmer im Sinne des § 19 Abs. 1 UStG ist, weisen die genannten Preise keine Umsatzsteuer aus und stellen Endpreise dar. Preisänderungen für künftige, noch nicht beauftragte Leistungen bleiben vorbehalten.
Zusätzliche Leistungen wie Lieferung, Aufbau, Abbau oder technische Betreuung werden gesondert berechnet. Der Umfang dieser Leistungen ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot oder Vertrag. Wurde kein gesondertes Entgelt vereinbart, ist der Auftragnehmer berechtigt, eine angemessene Vergütung im Sinne des § 632 Abs. 2 BGB zu verlangen. Gleiches gilt für nachträglich beauftragten Mehraufwand oder Sonderleistungen.
(1) Die Zahlung erfolgt nach Vereinbarung entweder per Vorkasse oder innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung ohne Abzug.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine im Verhältnis zum Auftragswert angemessene Kaution zu verlangen, die nach ordnungsgemäßer Rückgabe der Mietgegenstände unverzüglich zurückzuzahlen ist, soweit keine Ansprüche des Auftragnehmers bestehen.
(3) Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen gemäß den gesetzlichen Bestimmungen (§ 288 BGB) berechnet. Weitergehende, nachgewiesene Verzugsschäden bleiben unberührt.
(4) Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur wegen Gegenansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis zu. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gelten die Sätze 1 und 2 nicht für Gegenansprüche wegen Mängeln der Mietsache.
(1) Der Auftragnehmer gewährleistet die Mietgegenstände zum Zeitpunkt der Übergabe.
technische
Funktionstüchtigkeit
der
(2) Im Falle berechtigter Mängel erfolgt nach Wahl des Auftragnehmers Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder, bei erheblichen Mängeln, vom Vertrag zurücktreten. Ansprüche auf Schadensersatz richten sich nach § 11.
(3) Für die Anzeige von Mängeln gilt ergänzend § 8.
(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Mietgegenstände bei Übergabe auf Vollständigkeit und Funktion zu prüfen. Fehlende Teile oder offensichtliche Mängel sind unverzüglich zu melden.
(2) Ist der Auftraggeber Unternehmer im Sinne des § 1 Abs. 2, gilt ergänzend § 377 HGB: Unterlässt er die unverzügliche Anzeige eines bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbaren Mangels, gelten die Mietgegenstände insoweit als genehmigt.
(3) Ist der Auftraggeber Verbraucher, bleiben seine gesetzlichen Gewährleistungsrechte von einer unterbliebenen Untersuchung oder Rüge unberührt.
Die Bedienung der Mietgegenstände darf ausschließlich durch fachkundige Personen erfolgen. Die Nutzung hat gemäß Herstellerangaben und den geltenden Sicherheitsvorschriften zu erfolgen. Eine Weitergabe oder Untervermietung an Dritte sowie ein Verbringen der Geräte außerhalb Deutschlands ist nur mit vorheriger Zustimmung des Auftragnehmers in Textform zulässig.
(1) Storniert der Auftraggeber einen erteilten Auftrag, kann der Auftragnehmer pauschalierten Aufwendungsersatz verlangen. Dieser beträgt, gestaffelt nach dem Zeitpunkt der Stornierung vor dem vereinbarten Veranstaltungs- bzw. Miettermin:
Bereits tatsächlich erbrachte Leistungen (z. B. Planungsaufwand, individuell beschaffte Materialien) werden zusätzlich in nachgewiesener Höhe berechnet, soweit sie nicht bereits von der Pauschale erfasst sind. Den vorstehenden Pauschalen liegt der nach der Erfahrung des Auftragnehmers durchschnittlich zu erwartende Aufwendungsersatz je Stornierungszeitpunkt zugrunde; die Berechnungsgrundlage wird dem Auftraggeber auf Verlangen erläutert.
(2) Dem Auftraggeber bleibt es unbenommen nachzuweisen, dass dem Auftragnehmer kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden bzw. Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist; in diesem Fall ist nur der nachgewiesene, geringere Betrag geschuldet.
(3) Der Auftragnehmer lässt sich einen anderweitigen Erwerb sowie ersparte eigene Aufwendungen auf den Ersatzanspruch anrechnen.
(4) Beruht die Stornierung auf Umständen höherer Gewalt, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat und die er darlegt, ist dies bei der Bemessung der Stornokosten nach billigem Ermessen angemessen zu berücksichtigen.
(1) Kommt es aufgrund höherer Gewalt (z. B. behördliche Anordnungen, Naturereignisse, Streik, Pandemien) oder aufgrund sonstiger Umstände, die der Auftragnehmer nicht zu vertreten hat, zu Leistungsausfällen oder Verzögerungen, wird der Auftragnehmer von der Leistungspflicht befreit, soweit ihm die Leistung dadurch unmöglich oder unter den gegebenen Umständen unzumutbar wird. Weitergehende Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere auf Schadensersatz, bestehen in diesen Fällen nicht.
(2) Der Auftragnehmer haftet unbeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung beruhen, sowie für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung oder Arglist beruhen. Ferner haftet er unbeschränkt im Rahmen einer ausdrücklich übernommenen Garantie sowie nach den zwingenden Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung der Veranstaltung überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf, ist die Haftung des Auftragnehmers auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt, höchstens jedoch auf die Höhe des Auftragswertes. Im Übrigen ist die Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen ausgeschlossen.
(4) Die Haftung für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Datenverlust ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen.
(5) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen und -ausschlüsse gelten im gleichen Umfang zugunsten der Erfüllungsgehilfen und Subunternehmer des Auftragnehmers.
(6) Gegenüber Unternehmern sind Beanstandungen unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb einer Woche nach Veranstaltungsende, in Textform geltend zu machen; nach fruchtlosem Fristablauf ist die Geltendmachung ausgeschlossen, soweit gesetzlich zulässig. Gegenüber Verbrauchern gelten ausschließlich die gesetzlichen Verjährungsfristen.
(1) Der Auftraggeber stellt, sofern vereinbart, ausreichend Aufbau- und Abbauhelfer zur Verfügung. Diese müssen arbeitsfähig, eingewiesen und ausreichend versichert sein.
(2) Werden vereinbarte Helfer nicht oder nicht in ausreichender Zahl gestellt, kann der Auftragnehmer einen pauschalen Aufwendungsersatz von 160,00 € pro fehlender Person berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Für eine ausreichende und technisch geeignete Stromversorgung am Veranstaltungsort ist, soweit nicht ausdrücklich anders vereinbart, der Auftraggeber verantwortlich.
(1) Der Auftraggeber haftet während der Mietdauer für Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder Zerstörung der Mietgegenstände bis zur Höhe des Wiederbeschaffungswertes, soweit er die Beeinträchtigung zu vertreten hat, insbesondere bei unsachgemäßer Nutzung entgegen den Hinweisen des Auftragnehmers oder den Herstellerangaben.
(2) Für Schäden, die auf höherer Gewalt oder auf Umständen beruhen, die der Auftraggeber nicht zu vertreten hat, haftet der Auftraggeber nicht. Dem Auftraggeber wird empfohlen, für die Mietdauer eine geeignete Haftpflicht- bzw. Veranstaltungsversicherung abzuschließen.
(3) Technische Defekte oder Schäden sind dem Auftragnehmer unverzüglich mitzuteilen. Eigenständige Reparaturen oder Veränderungen an den Mietgegenständen sind ohne vorherige Zustimmung des Auftragnehmers untersagt.
(1) Die Rückgabe erfolgt zum vereinbarten Zeitpunkt und Ort. Alle Zubehörteile, Kabel, Verpackungen und Anleitungen sind vollständig zurückzugeben.
(2) Bei nicht rechtzeitiger Rückgabe kann der Auftragnehmer für den Zeitraum der Vorenthaltung die regulären Mietkosten zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 20 % pro angefangenem Tag berechnen. Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis unbenommen, dass kein oder ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.
(3) Zusätzliche, tatsächlich angefallene Reinigungskosten oder Schäden werden gesondert und in nachgewiesener Höhe berechnet.
(1) Verbrauchsmaterialien gelten mit Übergabe als verkauft und werden vollständig berechnet.
(2) Gelieferte Handelsware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers (Eigentumsvorbehalt).
(3) Vollständige, unbenutzte und originalverpackte Produkte können nach vorheriger Absprache zurückgenommen werden; ein Anspruch hierauf besteht nicht.
(4) Für gebrauchte Handelsware wird die Gewährleistungsfrist gegenüber Unternehmern durch diese AGB auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt. Gegenüber Verbrauchern kann die Gewährleistungsfrist für gebrauchte Handelsware auf ein Jahr ab Ablieferung verkürzt werden (§ 476 Abs. 2 BGB); diese Verkürzung wird jedoch nicht bereits durch diese AGB bewirkt, sondern bedarf einer gesonderten, ausdrücklichen Vereinbarung mit dem jeweiligen Verbraucher, die der Auftragnehmer bei Vertragsschluss gesondert anbietet. Trifft der Auftragnehmer keine solche gesonderte Vereinbarung, gelten gegenüber Verbrauchern die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Für neue Handelsware gelten stets die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Schäden durch unsachgemäße Nutzung sind von der Gewährleistung ausgenommen.
Ein gesetzliches Widerrufsrecht kommt von vornherein nur in Betracht, wenn der Vertrag im Fernabsatz (z. B. telefonisch, online oder per E-Mail) oder außerhalb der Geschäftsräume des Auftragnehmers geschlossen wird; bei Vertragsschluss in den Geschäftsräumen des Auftragnehmers besteht kein Widerrufsrecht. Soweit danach ein Widerrufsrecht besteht, gilt es im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen. Es kann insbesondere bei Verträgen zur Erbringung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Veranstaltungen oder Freizeitbetätigungen ausgeschlossen sein, sofern für die Leistungserbringung ein spezifischer Termin oder Zeitraum vereinbart wurde (§ 312g Abs. 2 Nr. 9 BGB). Ob die Vermietung von Veranstaltungstechnik im jeweiligen Einzelfall unter diese Ausnahme fällt, hängt von der konkreten Vertragsgestaltung ab; ist dies zweifelhaft, informiert der Auftragnehmer den Verbraucher vorsorglich über ein bestehendes Widerrufsrecht nebst Muster-Widerrufsformular. Ein bestehendes Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, wenn der Auftragnehmer die Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine ausdrückliche Zustimmung gegeben und zugleich seine Kenntnis davon bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung verliert.
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Ist der Auftraggeber Verbraucher, gilt dies nur insoweit, als dem Verbraucher hierdurch nicht der Schutz entzogen wird, der ihm durch zwingende Bestimmungen des Rechts seines gewöhnlichen Aufenthaltsorts gewährt wird.
(2) Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlichrechtliches Sondervermögen, ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag der Sitz des Auftragnehmers. Gegenüber Verbrauchern gelten die gesetzlichen Gerichtsstände.
(3) Diese AGB werden dem Auftraggeber spätestens mit dem Angebot in Text- oder Schriftform zur Kenntnis gebracht und mit Auftragserteilung Bestandteil des Vertrags.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung tritt die gesetzliche Regelung.
Tjark Schmidt, Grundgasse 5a, 58840 Plettenberg
E-Mail: info@tjark-schmidt.de
Wenn du mir eine E-Mail schreibst, verarbeite ich deine Angaben, um deine Anfrage zu beantworten und ein Angebot zu erstellen (Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO). Die Daten lösche ich, sobald sie dafür nicht mehr gebraucht werden und keine gesetzlichen Aufbewahrungsfristen bestehen.
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